Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die zunächst zulässig gewesene Verfassungsbeschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 1984 vom 29. Juli 1985 und die diesen bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen ist unzulässig geworden, weil sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. Mit Erlaß des geänderten Einkommensteuerbescheids 1984, mit dem die erhöhten Kinderfreibeträge gemäß § 32 Abs. 8 EStG in der Fassung von § 54 EStG (StÄndG) 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl I 1991 S. 1322) gewährt worden sind, ist die Verfassungsbeschwerde gegenstandslos geworden, die verfassungsrechtliche Beschwer mithin entfallen.
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