BVerfG - Beschluß vom 19.09.1995
1 BvR 1001/88
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3 § 90 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 32 Abs. 8 ; FGO § 68 ;
Fundstellen:
HFR 1996, 35
Information StW 1996, 351
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, BFH, vom 27.04.1987vom 22.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen VII 345/85 - Vorinstanzaktenzeichen III B 73/87

Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses - Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens

BVerfG, Beschluß vom 19.09.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 1001/88

DRsp Nr. 2005/16795

Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses - Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens

1. eine Verfassungsbeschwerde wird unzulässig, wenn das ursprünglich bestanden habende Rechtsschutzbedürfnis nachträglich entfällt (hier: Erhöhung der Kinderfreibeträge. 2. In derartigen Fällen kann es die Billigkeit gebieten, die Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens anzuordnen.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 § 90 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 32 Abs. 8 ; FGO § 68 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Die zunächst zulässig gewesene Verfassungsbeschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 1984 vom 29. Juli 1985 und die diesen bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen ist unzulässig geworden, weil sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. Mit Erlaß des geänderten Einkommensteuerbescheids 1984, mit dem die erhöhten Kinderfreibeträge gemäß § 32 Abs. 8 EStG in der Fassung von § 54 EStG (StÄndG) 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl I 1991 S. 1322) gewährt worden sind, ist die Verfassungsbeschwerde gegenstandslos geworden, die verfassungsrechtliche Beschwer mithin entfallen.