Dem Kläger wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31. März 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2005 ab dem Kalenderjahr 2004 die Eigenheimzulage in Höhe von 1.250,00 Euro jährlich gewährt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Eigenheimzulage für den Erwerb einer Eigentumswohnung in M.
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