FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.10.2009
5 K 1307/05 B
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1, § 4; EigZulG § 2 Abs. 1; EigZulG § 4;

Entgelt für Pflichtteilsverzicht als Anschaffungskosten einer Wohnung; unentgeltliche Überlassung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.10.2009 - Aktenzeichen 5 K 1307/05 B

DRsp Nr. 2010/11692

Entgelt für Pflichtteilsverzicht als Anschaffungskosten einer Wohnung; unentgeltliche Überlassung

1. Eigene Anschaffungskosten für den Erwerb einer Wohnung trägt ein Steuerpflichtiger, wenn er gegenüber seiner Mutter auf den Pflichtteil nach seinem verstorbenen Vater verzichtet und dafür ein (angemessenes) Entgelt erhält, das von der Mutter direkt für den Erwerb der Wohnung auf ein Notaranderkonto überwiesen wird. 2. Für die Frage, ob die Wohnung einem Angehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird, kommt es nicht darauf an, ob die Betriebskosten vom Eigentümer oder vom Nutzer getragen werden.

Dem Kläger wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31. März 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2005 ab dem Kalenderjahr 2004 die Eigenheimzulage in Höhe von 1.250,00 Euro jährlich gewährt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1, § 4; EigZulG § 2 Abs. 1; EigZulG § 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Eigenheimzulage für den Erwerb einer Eigentumswohnung in M.