FG München - Urteil vom 11.12.2001
6 K 666/97
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 21 ; EStG § 33 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 231

entgeltliche Übernachtung bei der Mutter als Werbungskosten bei VuV; Einkünfte aus VuV vor notariellem Kaufveretrag; Sprachkurs als Werbungskosten; Besuchskosten als außeregewöhnliche Belastung

FG München, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 6 K 666/97

DRsp Nr. 2002/2044

entgeltliche Übernachtung bei der Mutter als Werbungskosten bei VuV; Einkünfte aus VuV vor notariellem Kaufveretrag; Sprachkurs als Werbungskosten; Besuchskosten als außeregewöhnliche Belastung

1. Sind Übernachtungskosten zum einen durch Einkünfte aus VuV veranlaßt, dienen sie aber auch dem Besuch naher Angehöriger, hier der Mutter, so liegen nichtabziehbare gemischte Aufwendungen vor. 2. Einkünfte nach § 21 EStG kann derjenige erzielen, der tatsächlich über das zu vermietende Rechtsobjekt verfügen kann; eine zeitlich gesicherte Rechtsposition, das Wirtschaftsgut durch Vermietung nutzen zu dürfen, ist nicht ewrforderlich. 3. Anschaffungsnaher Herstellaufwand kann frühestens mit Fertigstellung des Wirtschaftsgutes abgeschrieben werden. 4. Ein Sprachkurs kann nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend gemacht werden, wenn er auf die besonderen betrieblichen und beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten ist. 5. Besuchsfahrten können nur dann als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn nach ärztlichem Urteil gerade die konkreten, von dem Angehörigen vorgenommenen Besuche medizinisch indiziert sind und zur Heilung und Linderung bestimmter Krankheiten entscheidend beitragen können.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 21 ; EStG § 33 ;

Entscheidungsgründe:

I.