OLG Naumburg - Urteil vom 14.11.2018
5 U 71/18
Normen:
BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2019, 2152
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 121/17

Entgeltpflicht für die Barauszahlung am Geldautomaten an eigene Kunden mittels KreditkarteWucherähnliches RechtsgeschäftBesonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und GegenleistungVerwerfliche Gesinnung des Begünstigten

OLG Naumburg, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen 5 U 71/18

DRsp Nr. 2019/12505

Entgeltpflicht für die Barauszahlung am Geldautomaten an eigene Kunden mittels Kreditkarte Wucherähnliches Rechtsgeschäft Besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten

1. Von einem wucherähnliches Rechtsgeschäft, das nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist, kann ausgegangen werden, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. 2. Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten gerechtfertigt.

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Mai 2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert der Berufung beträgt 2.500,00 €.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1;

Gründe:

I.