Zu 1. Im Streitfall ging es um die Abwicklung einer Vertragsstörung durch Vergleich im laufenden Geschäftsbetrieb. Dies ist kein außerhalb der typischen Geschäftstätigkeit liegender Vorgang, der beim Leistungsempfänger zur Anwendbarkeit der §§ 24 Nr. 1 a und 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG führt.
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