FG Niedersachsen vom 08.10.1997
II 238/95
Fundstellen:
EFG 1998, 657

Entschädigungsleistung für entgangene/entgehende Einnahmen

FG Niedersachsen, vom 08.10.1997 - Aktenzeichen II 238/95

DRsp Nr. 2001/3130

Entschädigungsleistung für entgangene/entgehende Einnahmen

1. Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung i.S. des § 24 Nr. 1 a EStG ist, daß das schadenstiftende Ereignis im Verantwortungsbereich des Verpflichteten liegt und die Leistung auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht. Eine etwaige Mitwirkung des Leistungsempfängers ist unbeachtlich, wenn er unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat. Eine begünstigte Entschädigung kann bei betrieblichen Einkünften nur bei außerhalb der typischen Geschäftstätigkeit eingetretenen Ereignissen vorliegen. 2. Ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten kann bei einer Entschädigungsleistung für die Aufgabe eines Dauerleistungsrechts nicht gebildet werden. Er ist vielmehr nur bei vorübergehender Nichtausübung eines fortbestehenden Dauerleistungsrechts zulässig.

Für die Praxis:

Zu 1. Im Streitfall ging es um die Abwicklung einer Vertragsstörung durch Vergleich im laufenden Geschäftsbetrieb. Dies ist kein außerhalb der typischen Geschäftstätigkeit liegender Vorgang, der beim Leistungsempfänger zur Anwendbarkeit der §§ 24 Nr. 1 a und 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG führt.