BFH - Beschluss vom 19.12.2018
X B 101/18
Normen:
FGO § 71 Abs. 2, § 76 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 113
BFH/NV 2019, 285
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 603/17

Entscheidung des Finanzgerichts bei unterbliebener Übersendung der Steuerakten durch das Finanzamt auf erstmalige Aufforderung

BFH, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen X B 101/18

DRsp Nr. 2019/2540

Entscheidung des Finanzgerichts bei unterbliebener Übersendung der Steuerakten durch das Finanzamt auf erstmalige Aufforderung

1. NV: Allein der Umstand, dass das FA die Steuerakten nicht nach einmaliger formularmäßiger Aufforderung des FG übersendet, berechtigt das FG nicht zur Klagestattgabe. 2. NV: Vor einer Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast hat das FG sich um eine Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bemühen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 22. Juni 2018 6 K 603/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 71 Abs. 2, § 76 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.