BFH - Urteil vom 22.12.2015
I R 43/13
Normen:
FGO § 68 S. 1; FGO § 121 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 382/10

Entscheidung des Revisionsgerichts bei Ergehen von Änderungsbescheiden

BFH, Urteil vom 22.12.2015 - Aktenzeichen I R 43/13

DRsp Nr. 2016/8472

Entscheidung des Revisionsgerichts bei Ergehen von Änderungsbescheiden

NV: Ergeht im Revisionsverfahren ein Änderungsbescheid, kann von der Zurückverweisung an das FG (§ 127 FGO) abgesehen werden, wenn die vom FG festgestellten tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die späteren Änderungen des angefochtenen Bescheids unberührt geblieben sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 26. Februar 2014 I R 56/12, BFHE 245, 143, BStBl II 2014, 703). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn erkennbar wird, dass bereits das FG verfahrensfehlerhaft einen (früheren) Änderungsbescheid nicht zum Gegenstand seiner Feststellungen gemacht hat.

Sind während des Revisionsverfahrens Änderungsbescheide ergangen, so treten diese zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an die Stelle des ursprünglich angefochtenen Bescheides. Dies führt dazu, dass die Entscheidung des Finanzgerichts aufzuheben und das Verfahren an das Finanzgericht zurück zu verweisen ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 1. November 2012 6 K 382/10 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 68 S. 1; FGO § 121 S. 1;

Gründe