FG München - Gerichtsbescheid vom 06.10.2009
6 K 1405/09
Normen:
AO § 88;

Entscheidung durch Feststellungslast bei fehlender Mitwirkung der Kläger

FG München, Gerichtsbescheid vom 06.10.2009 - Aktenzeichen 6 K 1405/09

DRsp Nr. 2010/1754

Entscheidung durch Feststellungslast bei fehlender Mitwirkung der Kläger

Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuervergünstigung nach § 33a Abs. 1 EStG liegt die Beweislast (Feststellungslast) für die die Steuerermäßigung begründenden Tatsachen beim Steuerpflichtigen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 88;

Tatbestand:

I

Bei den Klägern handelt es sich um zusammenveranlagte Ehegatten. Streitig ist die Einkommensbesteuerung für den Veranlagungszeitraum 2005 (Streitjahr).

Die Einkommensteuererklärung der Kläger für 2005 datiert vom 7. Oktober 2008. Von einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen hatte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) Abstand genommen, da zunächst keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde und die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 Einkommensteuergesetz (EStG) für eine Veranlagung von Amts wegen nicht bestanden haben.

Die Kläger erklärten gewerbliche Einkünfte der Klägerin in Höhe von -15.915 EUR und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Ehemanns in Höhe von 37.037 EUR (Einnahmen: 38.795 EUR, Werbungskosten: 1.758 EUR). Als außergewöhnliche Belastungen wurden Unterhaltszahlungen an die Mutter der Klägerin geltend gemacht.