BFH - Urteil vom 16.05.2018
II R 16/13
Normen:
FGO § 135 Abs. 2; AO § 182 Abs. 2 Satz 1; BVerfGG § 34a Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 275
BB 2018, 1960
BFH/NV 2018, 1039
BFHE 261, 200
BStBl II 2018, 690
DStRE 2018, 1082
HFR 2018, 693
NVwZ-RR 2018, 872
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3190/09

Entscheidung über die Kosten der Revision bei Entscheidungserheblichkeit einer Norm, deren Weitergeltung durch das Bundesverfassungsgericht angeordnet wurde

BFH, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen II R 16/13

DRsp Nr. 2018/9501

Entscheidung über die Kosten der Revision bei Entscheidungserheblichkeit einer Norm, deren Weitergeltung durch das Bundesverfassungsgericht angeordnet wurde

Der Kläger, dessen Revision zurückgewiesen wird, hat die Kosten des Revisionsverfahrens auch zu tragen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt auf Vorschriften beruht, die zwar verfassungswidrig sind, deren Anwendung im Streitfall aber aufgrund einer entsprechenden Anordnung des BVerfG zulässig ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Februar 2013 3 K 3190/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2; AO § 182 Abs. 2 Satz 1; BVerfGG § 34a Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Jahr 2008 ein Teileigentum in einem im ehemaligen Westteil von Berlin gelegenen Mehrfamilienhaus, das im Jahr 1983 in Teil- und Wohnungseigentum aufgeteilt worden war.