FG München - Urteil vom 11.11.2009
14 K 3662/06
Normen:
BranntwMonG § 143 Abs. 1 S. 1; BranntwStVO § 39 Abs. 1; BranntwStVO § 43 Abs. 2; EWGRL 12/92 Art. 19 Abs. 4; EWGRL 12/92 Art. 20 Abs. 1; AO § 209 Abs. 1;

Entstehung von Branntweinsteuer durch Austausch der begleitenden Verwaltungsdokumente gegen Fälschungen; verschuldensunabhängige Steuerschuldnerschaft des Versenders

FG München, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 14 K 3662/06

DRsp Nr. 2011/2598

Entstehung von Branntweinsteuer durch Austausch der begleitenden Verwaltungsdokumente gegen Fälschungen; verschuldensunabhängige Steuerschuldnerschaft des Versenders

1. Bei der Ausfuhr von Branntweinerzeugnissen aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet über andere Mitgliedstaaten gelten die Vorschriften über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren entsprechend mit der Folge, dass an die Stelle des Empfängers die Zollstelle tritt, an der die Erzeugnisse das EG-Verbrauchsteuergebiet verlassen. In diesem Fall hat die Ausgangszollstelle als Empfänger den bestätigten Rückschein an den Versender zurückzusenden. 2. Eine Entziehung aus dem Steueraussetzungsverfahren liegt vor, wenn die begleitenden Verwaltungsdokumente, ausweislich derer Branntweinerzeugnisse unter Steueraussetzung von österreich über Deutschland an einen Empfänger in Russland geliefert werden sollen, gegen gefälschte begleitende Verwaltungsdokumente ausgetauscht werden. 3. Für die Steuerschuldnerschaft des Versenders kommt es nicht darauf an, ob er selbst die Waren dem Steueraussetzungsverfahren entzogen hat, weil es insoweit nur auf die Stellung als Versender und damit auf einen objektiven Umstand ankommt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BranntwMonG § 143 Abs. 1 S. 1; BranntwStVO § 39 Abs. 1; BranntwStVO § 43 Abs. 2;