Die im Jahre 1985 verstorbene Erblasserin A hatte testamentarisch verfügt, dass ihre beiden Söhne T und K unbefreite Vorerben und deren Nachkommen, das sind der Kläger (Sohn des K) und F (Sohn des T), zu gleichen Teilen Nacherben eines jeden Vorerben sind.
Nachdem der Vorerbe T bereits 1996 verstorben war, hatten der Kläger und sein Cousin insoweit die Nacherbenstellung bereits zu diesem Zeitpunkt erlangt.
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