Unter Änderung des Steueränderungsbescheids vom 8. Juni 2015 wird die Einkommensteuer 2013 auf 42.019 € herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 94% und der Beklagte zu 6%.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Streitig ist, ob Kapitalerträge bei der Einkommensteuerveranlagung zu erfassen sind.
Die Klägerin wurde in den Streitjahren einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
Sie überließ dem seit dem Jahr 1996 unter der Firma A1 selbständig tätigen Finanzdienstleister X seit mindestens September 2009 Geldbeträge zum Erwerb verbilligter Mitarbeiteraktien.
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