OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.03.2021
4 E 152/21
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; SchfHwG § 14b;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 548/20

Erfolglose Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung; Bedeutung einer Klage gegen die auferlegte Duldung einer Feuerstättenschau

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 4 E 152/21

DRsp Nr. 2021/5304

Erfolglose Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung; Bedeutung einer Klage gegen die auferlegte Duldung einer Feuerstättenschau

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20.11.2020 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; SchfHwG § 14b;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Darunter fällt auch eine Entscheidung, die - wie hier - die erstinstanzliche Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.8.2017 - 4 E 592/15 -, juris Rn. 1 f., m. w. N.