BFH - Beschluss vom 11.12.2002
IX B 124/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 495

Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.

BFH, Beschluss vom 11.12.2002 - Aktenzeichen IX B 124/02

DRsp Nr. 2003/2650

Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.

Die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr. kann weder durch eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen oder die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch durch bloße Subsumtionsfehler des FG begründet werden. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen oder eines offensichtlichen Rechtsanwendungsfehlers des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).