BFH - Beschluss vom 10.12.2009
X B 107/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 662
Vorinstanzen:
FG Münster - 12 K 783/05 E, F - 13.5.2009,

Erforderlichkeit einer umfassenden Erörterung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Gerichts mit den Beteiligten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und Vermeidung einer Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen X B 107/09

DRsp Nr. 2010/3360

Erforderlichkeit einer umfassenden Erörterung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Gerichts mit den Beteiligten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und Vermeidung einer Überraschungsentscheidung

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor.