Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Finanzgericht (FG) habe seinen Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt und er sei deshalb im erstinstanzlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, beruft er sich zwar auf eine Verletzung seines Rechts auf Gehör. Darin kann ein Verfahrensmangel liegen. Im Streitfall ist ein solcher indes nicht gegeben.
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