FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.10.2002
2 K 1558/00
Normen:
InvZulG (1991) § 6 Abs. 3 S. 1 ; AO (1977) § 150 Abs. 3 ; FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;

Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Anspruchsberechtigten im Antag auf Investitionszulage; Beweislast des Antragstellers; Gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung; Investitionszulage 1991

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.10.2002 - Aktenzeichen 2 K 1558/00

DRsp Nr. 2003/10402

Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Anspruchsberechtigten im Antag auf Investitionszulage; Beweislast des Antragstellers; Gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung; Investitionszulage 1991

1. Ein Antrag auf Investitionszulage ist als unwirksamer Verfahrensantrag zu werten, wenn er nicht innerhalb der Antragsfrist auf amtlichem Vordruck gestellt und von Anspruchsberechtigten eigenhändig unterschrieben worden ist. 2. Der Antragsberechtigte hat dem Finanzamt die höchstpersönliche Unterschrift nachzuweisen. Kann er den Nachweis nicht führen, so geht dies zu seinen Lasten. 3. Ausführungen zur Überzeugungsbildung des Gerichts anhand der Umstände des Einzelfalls sowie zur Würdigung eines zum Beweis der Urheberschaft einer Unterschrift erstellten Schriftgutachtens.

Normenkette:

InvZulG (1991) § 6 Abs. 3 S. 1 ; AO (1977) § 150 Abs. 3 ; FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die festgesetzte Investitionszulage für das Jahr 1991 zurückgefordert werden kann, weil der Zulageantrag mangels eigenhändiger Unterzeichnung durch die anspruchsberechtigte Klägerin unwirksam war.