FG Niedersachsen - Urteil vom 16.09.1997
VII 497/96
Normen:
HGB § 255 Abs. 2 Satz 1 ;

Erhaltungsaufwendungen; Herstellungskosten; Bestandteile; Umgestaltung - Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten bei einheitlicher Baumaßnahme

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.1997 - Aktenzeichen VII 497/96

DRsp Nr. 2003/17373

Erhaltungsaufwendungen; Herstellungskosten; Bestandteile; Umgestaltung - Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten bei einheitlicher Baumaßnahme

1. Der Herstellungskostenbegriff nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB gilt auch für das Steuerrecht. 2. Eine Erweiterung i.S.d. § 255 Abs. 2 HGB ist gegeben, wenn nachträgliche Bestandteile in ein Gebäude eingebaut werden, die bisher nicht vorhanden waren. 3. Wird ein Gebäude, in dem sich eine Gastwirtschaft und ein kleinerer Lebensmitteleinzelhandel befinden, im Zuge einer einheitlichen Baumaßnahme durch Einbau eines Restaurantraumes und Verlagerung des Ladens mit Schaffung eines neuen Eingangs, Durchbrechung bzw. Zumauerung von Wänden etc. umgestaltet, liegen Herstellungskosten vor.

Normenkette:

HGB § 255 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger (Kl.) führte im Streitjahr an seinem Betriebsgrundstück Baumaßnahmen durch. Die Beteiligten streiten darüber, ob, wie der Kl. meint, die Aufwendungen dafür Erhaltungsaufwendungen sind.