BVerwG - Beschluss vom 21.03.2019
6 KSt 1.19
Normen:
GKG § 1 Abs. 1 S. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1;

Erhebung von Gerichtskosten hinsichtlich des Anfallens bei Streitigkeiten der Anerkennung von Conterganschäden

BVerwG, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 6 KSt 1.19

DRsp Nr. 2019/6860

Erhebung von Gerichtskosten hinsichtlich des Anfallens bei Streitigkeiten der Anerkennung von Conterganschäden

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen die vorläufige Kostenrechnung vom 21. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 1 S. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. Februar 2019, mit dem sie um Überprüfung der Erhebung von Gerichtskosten bittet, da diese nach ihrer Ansicht bei Streitigkeiten der Anerkennung von Conterganschäden nicht anfielen, ist als Erinnerung gegen die vorläufige Kostenrechnung für das unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 24.18 geführte Revisionsverfahren der Klägerin zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Die angegriffene vorläufige Kostenrechnung vom 21. Dezember 2018 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.