FG Bremen - Urteil vom 17.12.2003
2 K 539/02(5)
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; AuslInvestmG § 17 § 18 ; EStG § 20 ;

Erhöhte Anforderungen an das Ausscheiden groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 bei Beauftragung eines Steuerberaters; Einkommensteuer 1995

FG Bremen, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 2 K 539/02(5)

DRsp Nr. 2005/4364

Erhöhte Anforderungen an das Ausscheiden groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 bei Beauftragung eines Steuerberaters; Einkommensteuer 1995

Verweist der eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 begehrende Steuerberater des Steuerpflichtigen auf ein während der Rechtsbehelfsfrist ergangenes Schreiben des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen, wonach sich aufklärt, dass es sich bei Kapitalrückzahlungen aus einem ausländischen Fonds insoweit um keine -wie zunächst im ESt-Bescheid angenommen- steuerpflichtigen Kapitalerträge i.S. des § 18 AuslInvestmG handelt, scheidet eine Änderung wegen groben Verschuldens am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen aus, da hätte fristgerecht Einspruch eingelegt werden können.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; AuslInvestmG § 17 § 18 ; EStG § 20 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines bestandskräftigen Steuerbescheids.

Sie erzielt u. a. Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG. Sie gab in ihrer Einkommensteuererklärung 1995 Erträge aus Beteiligungen an zwei kanadischen Fonds von DM 3449,11 an. Entsprechend wurde vom Beklagten die Veranlagung durchgeführt.