FG Berlin - Urteil vom 05.12.2001
2 K 9533/99
Normen:
InvZulG § 3 Nr. 4 ; InvZulG § 5 Abs. 1 Nr. 3 ; InvZulG § 5 Abs. 3 ;

Erhöhte Investitionszulage für Investitionen eines Elektrohandwerksbetriebes, der die Bereitstellung von Licht- und Tontechnik für Veranstaltungen betreibt

FG Berlin, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 2 K 9533/99

DRsp Nr. 2002/17070

Erhöhte Investitionszulage für Investitionen eines Elektrohandwerksbetriebes, der die Bereitstellung von Licht- und Tontechnik für Veranstaltungen betreibt

Einem Elektrohandwerksbetrieb, der die Bereitstellung von Licht- und Tontechnik für Veranstaltungen einschließlich des Vertriebs und der Installation dieser Technik betreibt, steht die erhöhte Investitionszulage für Handwerksbetriebe zu.

Normenkette:

InvZulG § 3 Nr. 4 ; InvZulG § 5 Abs. 1 Nr. 3 ; InvZulG § 5 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die seit 1992 mit dem Handwerkszweig "Elektroinstallation" in die Handwerksrolle der Handwerkskammer Berlin eingetragene Klägerin betreibt die Bereitstellung von Licht- und Tontechnik für Veranstaltungen, einschließlich des Vertriebs und der Installation dieser Technik. Der Geschäftsführer der Klägerin hat die Meisterprüfung im Elektrohandwerk abgelegt.

Am 28. September 1998 beantragte die Klägerin als Elektroinstallationshandwerksbetrieb die Gewährung einer Investitionszulage - IZ - von 10 % für die im Jahr 1997 getätigten Investitionen (u. a. Licht- und Tontechnikgeräte, Scheinwerfer, Transportverpackungen, Regale, Bühnenaufbaumaterial, Gabelstapler) von insgesamt 523.933,74 DM.