I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH mit dem Unternehmensgegenstand "Handel und Service von Unterhaltungselektronik, Funktechnik, Antennenbau und Haushalttechnik". In der Handwerksrolle war sie bis 1998 mit dem Handwerk "Radio- und Fernsehtechniker" eingetragen, seitdem mit dem Handwerk "Informationstechniker".
Nach einer Betriebsprüfung änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Bescheide über die Investitionszulage 1993 bis 1998 und versagte die erhöhte Investitionszulage für eine Antennengroßanlage, einen dazu gehörenden PC mit Infokanal, eine ISDN-Telefonanlage, ein ISDN-TK-System opal und einen Antennenmessempfänger, weil diese nicht der Ausübung des eingetragenen Handwerksbetriebs dienten. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
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