BFH - Urteil vom 17.12.2009
III R 19/07
Normen:
InvZulG 1996 § 2 i.d.F.; InvZulG 1996 § 4 S. 1 i.d.F.; InvZulG1996 § 4 S. 2 i.d.F.;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1052/02

Erhöhte Investitionszulage zugunsten von Handwerksbetrieben für Antennengroßanlagen und dem damit zusammenhängenden PC mit Infokanal; Handwerkliche Planung und Herstellung eines Wirtschaftsgutes und deren handwerkliche Überwachung als handwerkliches Wirtschaftsgut; Erhöhte Investitionszulage für die von einem Handwerker hergestellten Produkte oder gewartete Anlagen

BFH, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen III R 19/07

DRsp Nr. 2010/5230

Erhöhte Investitionszulage zugunsten von Handwerksbetrieben für Antennengroßanlagen und dem damit zusammenhängenden PC mit Infokanal; Handwerkliche Planung und Herstellung eines Wirtschaftsgutes und deren handwerkliche Überwachung als handwerkliches Wirtschaftsgut; Erhöhte Investitionszulage für die von einem Handwerker hergestellten Produkte oder gewartete Anlagen

Normenkette:

InvZulG 1996 § 2 i.d.F.; InvZulG 1996 § 4 S. 1 i.d.F.; InvZulG1996 § 4 S. 2 i.d.F.;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH mit dem Unternehmensgegenstand "Handel und Service von Unterhaltungselektronik, Funktechnik, Antennenbau und Haushalttechnik". In der Handwerksrolle war sie bis 1998 mit dem Handwerk "Radio- und Fernsehtechniker" eingetragen, seitdem mit dem Handwerk "Informationstechniker".

Nach einer Betriebsprüfung änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Bescheide über die Investitionszulage 1993 bis 1998 und versagte die erhöhte Investitionszulage für eine Antennengroßanlage, einen dazu gehörenden PC mit Infokanal, eine ISDN-Telefonanlage, ein ISDN-TK-System opal und einen Antennenmessempfänger, weil diese nicht der Ausübung des eingetragenen Handwerksbetriebs dienten. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

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