FG Münster - Beschluss vom 11.12.2009
10 V 4132/09 E
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2010, 423

Erhöhter Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen erstmals für Aufwendungen nach dem 31.12.2008

FG Münster, Beschluss vom 11.12.2009 - Aktenzeichen 10 V 4132/09 E

DRsp Nr. 2010/3150

Erhöhter Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen erstmals für Aufwendungen nach dem 31.12.2008

1. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" (BGBl. I 2008, 2896) mit dem auf 1.200 erhöhten Höchstbetrag ist erstmals bei Aufwendungen anzuwenden, die im VZ 2009 geleistet und deren zu Grunde liegende Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind. 2. Das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" (BGBl. I 2008, 2896) ist bereits seinem Wortlaut nach widersprüchlich und insoweit nicht eindeutig. Es ist daher unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck auszulegen. 3. Die Auslegung zeigt, dass der Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 des genannten Gesetzes auf einem Redaktionsversehen beruht. Der Gesetzgeber wollte nach seinem eindeutigen Willen den Höchstbetrag der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen i.S. des § 35a EStG erst ab dem VZ 2009 verdoppeln.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

I.