FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.12.1995
14 Ko 2/94
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 ;

Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 15. September 1995 in dem Finanzrechtsstreit Az.: 14 K 93/92

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.1995 - Aktenzeichen 14 Ko 2/94

DRsp Nr. 2004/9190

Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 15. September 1995 in dem Finanzrechtsstreit Az.: 14 K 93/92

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Höhe des Streitwertes einer Klage gegen einen Antrag des Finanzamts (FA) auf Beitritt zur Zwangsversteigerung.

Das FA hatte mit Verfügung vom 21. August 1991 beim Amtsgericht den Beitritt zu dem von anderen Gläubigern betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren des Wohnhauses des Erinnerungsführers (Aktenzeichen des Amtsgerichts K 53/89) wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 572.752,42 DM beantragt, den das Amtsgericht durch Beschluß vom 23. August 1991 zuließ. Gegen diesen Antrag des FA, der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einen Verwaltungsakt darstellt, erhob der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 15. Juni 1992 Klage (Aktenzeichen 14 K 93/92) mit dem Begehren, den Antrag des FA auf Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren aufzuheben. Der Senat wies diese Klage durch Urteil vom 28. Oktober 1992 als unbegründet ab, auf das wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird.