Der Änderungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992 vom 31. Januar 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2005 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|