FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.12.2009
1 K 1375/05 B
Normen:
AO § 174 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2011, 51

Erkenntnis, dass der ursprünglich angenommene Sachverhalt so nicht vorgelegen hat, eröffnet nicht den Anwendungsbereich des § 174 Abs. 4 AO

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 1 K 1375/05 B

DRsp Nr. 2010/12841

Erkenntnis, dass der ursprünglich angenommene Sachverhalt so nicht vorgelegen hat, eröffnet nicht den Anwendungsbereich des § 174 Abs. 4 AO

1. Eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO kann nicht auf die Erkenntnis gestützt werden, dass der angenommene einheitliche Lebenssachverhalt (hier vermeintlicher Forderungskauf eines aus einer Sozietät ausgeschiedenen Rechtsanwalts) und nicht nur seine rechtliche Würdigung von Anfang an nicht gegeben war. 2. § 174 Abs. 4 AO gestattet es nicht, Folgerungen aus einem gewandelten Sachverhalt zu ziehen.

Der Änderungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992 vom 31. Januar 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2005 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4;

Tatbestand: