FG München - Urteil vom 23.11.2005
9 K 604/05
Normen:
AO (1977) § 227 § 222 ; FGO § 102 ;

Erlass der Einkommensteuer aus sachlichen und persönlichen Gründen; Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen; Stundung der Einkommensteuer

FG München, Urteil vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 9 K 604/05

DRsp Nr. 2006/1198

Erlass der Einkommensteuer aus sachlichen und persönlichen Gründen; Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen; Stundung der Einkommensteuer

1 Die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens über Grundlagenbescheide rechtfertigt es nicht, die nach Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens nachzuzahlende Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. 2. Ein Erlass der Einkommensteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn der Stpfl. zur Tilgung seiner Steuerschulden Teile seines Vermögens verwerten muss, das ihm neben laufenden Einkünften zur Abdeckung seiner Altersversorgung dient, wenn dem Stpfl. nach Begleichung seiner Steuerschulden noch ein nicht unbeträchtliches Vermögen verbleibt. 3. Gründe für einen vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen liegen nicht vor, wenn das FA dem Umstand, dass hinsichtlich der Steuerrückstände einer Stundungssituation vorgelegen hat, durch Erlass der Hälfte der Säumniszuschläge Rechnung getragen hat.

Normenkette:

AO (1977) § 227 § 222 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Ablehnung des Erlasses der festgesetzten Einkommensteuer 1978 bis 1982 und eines Teils der hierauf entfallenden Säumniszuschläge und der hilfsweise beantragten Stundung rechtswidrig ist.