FG München - Beschluss vom 23.12.2010
14 V 3641/10
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 S. 2; AO § 258;

Erlass einer einstweiligen Anordnung in Sachen Pfändungs- und Einziehungsverfügung

FG München, Beschluss vom 23.12.2010 - Aktenzeichen 14 V 3641/10

DRsp Nr. 2011/11179

Erlass einer einstweiligen Anordnung in Sachen Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Im Streitfall ist die Ablehnung der beantragten Ratenzahlung durch das FA nicht zu beanstanden, da die Rückführung der Steuerschulden mit einer monatlichen Tilgung von 100 EUR in absehbarer Zeit nicht erfolgen kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerschulden in absehbarer Zeit durch freiwillige Leistungen oder durch andere - weniger belastende - Vollstreckungsmaßnahmen wesentlich zurückgeführt werden können.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 1 S. 2; AO § 258;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller begehrt das Unterlassen von Vollstreckungsmaßnahmen.

Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt unternehmerisch tätig. Der Antragsgegner (FA) ist seit längerem mit der Beitreibung von Steuerrückständen befasst. Am 26. Oktober 2010 pfändete das FA wegen rückständiger Einkommen- und Umsatzsteuer sowie Nebenleistungen in Gesamthöhe von 11.971,09 EUR die Ansprüche, Forderungen und Rechte des Antragstellers gegen die G (Bank) und ordnete deren Einziehung an.