FG München - Urteil vom 18.12.2000
6 K 2841/99
Normen:
FGO § 102 ;

Erlass von Säumniszuschlägen

FG München, Urteil vom 18.12.2000 - Aktenzeichen 6 K 2841/99

DRsp Nr. 2001/7129

Erlass von Säumniszuschlägen

Unterlässt es ein Steuerpflichtiger gegen einen Körperschaftsteuer-Schätzungsbescheid Einspruch einzulegen und die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, weil er seines Erachtens --aufgrund der Beschlagnahme sämtlicher Geschäftsunterlagen durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Dritte-- die an das FA zu richtenden Anträge nicht begründen kann, rechtfertigt dies auch dann nicht den Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit, wenn durch die spätere Abgabe der Körperschaftsteuererklärung eine Herabsetzung der Steuerlast erreicht wird.

Normenkette:

FGO § 102 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Im vorliegenden Verfahren ist noch streitig, ob bei der Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung für 1995 der Kläger zusätzliche Telefonaufwendungen als Werbungskosten und Leistungen an Verwandte in Bulgarien als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen sind.

Die Kläger sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1995 zur ESt zusammenveranlagt wurden. Sie wohnen in N. Der Kläger arbeitet als ...-Ingenieur bei der Firma X. Die Eltern der Klägerin (...) wohnen in Bulgarien.