I. Mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 7. Februar 2000 machten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Verfassungswidrigkeit verschiedener bei der Einkommensteuerfestsetzung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) angewendeten gesetzlichen Regelungen geltend. Sie begehrten, das Einspruchsverfahren "bis auf weiteres" gemäß § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ruhen zu lassen.
Dem entsprach das FA nicht. Es wies mit Einspruchsentscheidung vom 23. August 2000 den Einspruch als unbegründet zurück.
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