BFH - Beschluß vom 25.06.2002
X B 165/01
Normen:
FGO §§ 138 139 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1332

Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung

BFH, Beschluß vom 25.06.2002 - Aktenzeichen X B 165/01

DRsp Nr. 2002/10410

Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung

1. Hat der Kläger das Ruhen des Verfahrens bzw. die Aussetzung des Verfahrens durch das FG gem. § 74 FGO (analog) beantragt und haben die Beteiligten die Hauptsache während des NZB-Verfahrens für erledigt erklärt, nachdem das FA die Steuer in Bezug auf die beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen vorläufig festgesetzt hat, ist die Kostenentscheidung nicht nach § 138 Abs. 2 FGO, sondern nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffen.2. Das FG ist für die Entscheidung zuständig, ob eine Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren notwendig war.

Normenkette:

FGO §§ 138 139 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 7. Februar 2000 machten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Verfassungswidrigkeit verschiedener bei der Einkommensteuerfestsetzung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) angewendeten gesetzlichen Regelungen geltend. Sie begehrten, das Einspruchsverfahren "bis auf weiteres" gemäß § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ruhen zu lassen.

Dem entsprach das FA nicht. Es wies mit Einspruchsentscheidung vom 23. August 2000 den Einspruch als unbegründet zurück.