BFH, Beschluss vom 17.12.2002 - Aktenzeichen I R 43/02
DRsp Nr. 2003/6108
Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung
1. Bei Erledigung der Hauptsache ist die Kostenentscheidung grds. nach § 138 Abs. 1FGO zu treffen. Dabei kann ein Erlass aus Billigkeitsgründen der Rücknahme oder Änderung des angefochtenen VA nicht gleichgesetzt werden.2. Wenn für einen Erlass von Abgaben aus Billigkeitsgründen offenbar auch rechtliche Erwägungen maßgebend waren, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen i.S.d. § 138 Abs. 1FGO, die Verfahrenskosten der Behörde aufzuerlegen.