BFH - Beschluß vom 22.09.1999
VII B 82/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, § 138 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 335

Erledigung der Hauptsache; NZB

BFH, Beschluß vom 22.09.1999 - Aktenzeichen VII B 82/99

DRsp Nr. 2000/511

Erledigung der Hauptsache; NZB

Tritt die Erledigung der Hauptsache nicht schon im Klageverfahren, sondern erst während des Rechtsmittelverfahrens über eine NZB ein, so bewirkt das erledigende Ereignis zugleich die Erledigung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, § 138 ;

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) möge die Löschung der im Grundbuch zu seinen Gunsten eingetragenen Sicherungshypothek in Höhe von noch ... DM bewilligen, mangels Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens (§ 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) als unzulässig abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf alle drei in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe gestützt. Das FA ist ... der Beschwerde entgegengetreten und hat mitgeteilt, es habe inzwischen die Löschungsbewilligung für die eingetragene Sicherungshypothek erteilt. Die Klägerin hat dies bestätigt, hält die Hauptsache und das vorliegende Verfahren aber nicht für erledigt. Es sei die Rechtswidrigkeit festzustellen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.