FG München - Urteil vom 06.10.2009
13 K 1819/06
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; FGO § 41; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; FGO § 138 Abs. 1;

Erledigungserklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

FG München, Urteil vom 06.10.2009 - Aktenzeichen 13 K 1819/06

DRsp Nr. 2010/1752

Erledigungserklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

1. Bestreitet der Kläger, dass er die erforderliche Erledigungserklärung abgegeben hat, ist dieser Einwand als Begehren auf Fortsetzung des Verfahrens auszulegen. 2. Der Kläger verfolgt dann das Ziel, das Fehlen übereinstimmender Erledigungserklärungen (inzidenter) festzustellen und sodann eine Sachbescheidung des Klagebegehrens zu erreichen. 3. Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass von beiden Beteiligten wirksame Erledigungserklärungen abgegeben wurden, stellt es durch Urteil fest, dass die Hauptsache erledigt ist. 4. Hat der Kläger keine Erledigungserklärung abgegeben, ist die Klage nach Erledigung der Hauptsache wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; FGO § 41; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; FGO § 138 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache von allen Beteiligten für erledigt erklärt ist.

I.