BFH, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen I R 47/97
DRsp Nr. 1998/4742
Ermessensausübung bei Präklusion
»Hat das FG im Rahmen des ihm gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 FGO eingeräumten Ermessens aus vertretbaren Gründen entschieden, daß es Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364bAO 1977 gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, nicht zurückweisen will, so ist dies vom BFH in der Revisionsinstanz grundsätzlich als verbindlich hinzunehmen.«