FG München - Urteil vom 19.11.1999
13 K 2024/99
Normen:
AO 1977 § 85 ; AO 1977 § 227 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; KirchStG Bayern § 18 Abs. 1 ; KirchStG Bayern § 19 Abs. 3 Satz 3;

Ermessensentscheidung bei Antrag auf hälftigen Erlass der Kirchensteuer im Zusammenhang mit der Erfassung eines tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns bei der Einkommensteuer

FG München, Urteil vom 19.11.1999 - Aktenzeichen 13 K 2024/99

DRsp Nr. 2001/2182

Ermessensentscheidung bei Antrag auf hälftigen Erlass der Kirchensteuer im Zusammenhang mit der Erfassung eines tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns bei der Einkommensteuer

1. Die frühere Praxis der Kirchensteuerämter, im Falle der Einkommensbesteuerung tarifbegünstigter Veräußerungsgewinne 50 % der darauf entfallenden Kirchensteuer automatisch -ohne Einzelfallprüfung der Sach- und Rechtslage- zu erlassen, war zumindest rechtlich fragwürdig. 2. Dass diese Praxis aufgegeben wurde und nun bei entsprechenden Erlassanträgen eine Einzelfallprüfung nach den Kriterien des § 227 AO stattfindet, bedeutet keinen Verstoß gegen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung; vielmehr wäre ein "Rückfall in die frühere Erlassautomatik" ein eindeutiger Ermessensfehlgebrauch und somit ein Verstoß gegen § 227 AO 1977.

Normenkette:

AO 1977 § 85 ; AO 1977 § 227 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; KirchStG Bayern § 18 Abs. 1 ; KirchStG Bayern § 19 Abs. 3 Satz 3;

Entscheidungsgründe:

I.

Der verheiratete Kläger war aufgrund der vom zuständigen Finanzamt mit den Konfessionsmerkmalen "rk/rk" übermittelten Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1996 zusammen zur Kircheneinkommensteuer zu veranlagen.