BFH - Beschluss vom 27.12.2005
VII B 268/04
Normen:
AO § 69 § 193 ; FGO § 102 S. 2 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 708
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 114/00

Ermessensentscheidung FA - gerichtliche Überprüfung

BFH, Beschluss vom 27.12.2005 - Aktenzeichen VII B 268/04

DRsp Nr. 2006/2669

Ermessensentscheidung FA - gerichtliche Überprüfung

1. Es kann offen bleiben, ob die angebliche Berücksichtigung nach § 102 Satz 2 FGO nicht zu berücksichtigender Ermessenserwägungen des FA einen Verfahrensmangel oder einen materiell-rechtlichen Mangel der angefochtenen Entscheidung darstellt.2. Hat das FA bereits bei Erlass des Haftungsbescheids eine mögliche Inanspruchnahme des Mitgeschäftsführers in Betracht gezogen und geprüft, so betrifft die Frage, ob die Prüfung im angefochtenen Haftungsbescheid bzw. in der Einspruchsentscheidung ihren Niederschlag hätte finden müssen, um vom FG berücksichtigt werden zu können, eine Frage des materiellen Rechts.

Normenkette:

AO § 69 § 193 ; FGO § 102 S. 2 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis April 1992 zunächst alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, für deren unbeglichene Umsatzsteuerschulden er als Haftungsschuldner vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) in Anspruch genommen wird. Ab Januar 1992 war neben dem Kläger ein weiterer allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer bestellt.