I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis April 1992 zunächst alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, für deren unbeglichene Umsatzsteuerschulden er als Haftungsschuldner vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) in Anspruch genommen wird. Ab Januar 1992 war neben dem Kläger ein weiterer allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer bestellt.
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