FG Saarland - Urteil vom 07.09.2004
2 K 114/00
Normen:
AO (1977) § 69 S. 1 § 34 Abs. 1 § 258 § 191 Abs. 1 § 162 Abs. 1 § 5 ;

FG Saarland - Urteil vom 07.09.2004 (2 K 114/00) - DRsp Nr. 2006/29778

FG Saarland, Urteil vom 07.09.2004 - Aktenzeichen 2 K 114/00

DRsp Nr. 2006/29778

1. Legt der Geschäftsführer sein Amt nicht nieder, obwohl er durch einen zusätzlich neben ihm bestellten weiteren Geschäftsführer faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossen wird, und kümmert er sich weiter nicht persönlich um fällige Umsatzsteuerschulden der GmbH, so handelt er grob fahrlässig. 2. Hat sich der Geschäftsführer nie um eine ordnungsgemäße Buchführung der GmbH gekümmert und können daher die Grundlagen zur Ermittlung des genauen Umsatzsteuerhaftungsbetrags nicht mehr festgestellt werden, so können Haftungsquote und Haftungssumme geschätzt werden. Haftungserhöhend können dabei auch Umsatzsteuerrückstände berücksichtigt werden, für die der Geschäftsführer Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO 1977 beantragt hatte. 3. In den Fällen, in denen sich an den Haftungszeitraum ein masseloses Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft, für deren Steuerschulden gehaftet werden soll, anschließt, besteht die Vermutung, dass die Haftungsquote regelmäßig nicht mehr als 60 v.H. der Hauptschuld beträgt, weil davon auszugehen ist, dass in der Zeit der Krise die Gesellschaftsgläubiger nicht in einem höheren Umfang befriedigt worden sind (Ausführungen zur Bestimmung des Haftungszeitraums).