BFH - Beschluss vom 11.11.2009
I B 153/09
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 S. 1; FGO § 62 Abs. 6 S. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 904
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1141/09

Ermessensgerechte Anforderung einer schriftlichen Prozessvollmacht im Hinblick auf das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine unwirksame Bevollmächtigung

BFH, Beschluss vom 11.11.2009 - Aktenzeichen I B 153/09

DRsp Nr. 2010/4636

Ermessensgerechte Anforderung einer schriftlichen Prozessvollmacht im Hinblick auf das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine unwirksame Bevollmächtigung

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 S. 1; FGO § 62 Abs. 6 S. 4;

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits sind als "sofortige Beschwerden" bezeichnete Eingaben, die Rechtsanwalt B (RA B) im Namen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eingelegt hat. Die "sofortigen Beschwerden" beziehen sich auf Vorgänge im Rahmen eines Verfahrens vor dem Finanzgericht (FG), in dem die Kläger zunächst von RA B vertreten worden waren. Während des erstinstanzlichen Rechtsstreits hat RA B dem FG aber mitgeteilt, dass die Kläger ihm das Mandat entzogen hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem FG ist RA B nicht aufgetreten.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die zuständige Geschäftsstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) RA B auf richterliche Anordnung u.a. aufgefordert, bis zum 15. Oktober 2009 eine Prozessvollmacht der Kläger vorzulegen. Dem ist RA B nicht gefolgt.

II.

Die sofortigen Beschwerden sind unzulässig, da RA B seine Bevollmächtigung durch die Kläger nicht nachgewiesen hat.

1.