I.
Gegenstand des Rechtsstreits sind als "sofortige Beschwerden" bezeichnete Eingaben, die Rechtsanwalt B (RA B) im Namen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eingelegt hat. Die "sofortigen Beschwerden" beziehen sich auf Vorgänge im Rahmen eines Verfahrens vor dem Finanzgericht (FG), in dem die Kläger zunächst von RA B vertreten worden waren. Während des erstinstanzlichen Rechtsstreits hat RA B dem FG aber mitgeteilt, dass die Kläger ihm das Mandat entzogen hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem FG ist RA B nicht aufgetreten.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die zuständige Geschäftsstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) RA B auf richterliche Anordnung u.a. aufgefordert, bis zum 15. Oktober 2009 eine Prozessvollmacht der Kläger vorzulegen. Dem ist RA B nicht gefolgt.
II.
Die sofortigen Beschwerden sind unzulässig, da RA B seine Bevollmächtigung durch die Kläger nicht nachgewiesen hat.
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