BFH - Urteil vom 27.09.2017
I R 65/15
Normen:
EGHGB Art. 28; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, Nr. 3a Buchst. e; KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e, Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 34 Abs. 16, § 38 Abs. 4, 5 und 6;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 201/14

Ermittlung des Gewinns einer steuerbefreiten UnterstützungskasseAbzinsung einer Rückstellung bezüglich der aus Zuwendungen erzielten Erträge für Unterstützungsleistungen

BFH, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen I R 65/15

DRsp Nr. 2018/2529

Ermittlung des Gewinns einer steuerbefreiten Unterstützungskasse Abzinsung einer Rückstellung bezüglich der aus Zuwendungen erzielten Erträge für Unterstützungsleistungen

NV: Verpflichtet sich eine steuerbefreite Unterstützungskasse dazu, nicht nur das von den Trägerunternehmen zugewendete Vermögen, sondern auch sämtliche aus den Zuwendungen erzielte Erträge für die Unterstützungsleistungen zu verwenden, ist die in der Steuerbilanz für diese Verpflichtung zu bildende Rückstellung nicht abzuzinsen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Zwischenurteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. August 2015 6 K 201/14 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18. Dezember 2013 sowie der Bescheid des Beklagten über die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 und 6 des Körperschaftsteuergesetzes aufgehoben.

Die Revision des Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EGHGB Art. 28; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, Nr. 3a Buchst. e; KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e, Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 34 Abs. 16, § 38 Abs. 4, 5 und 6;

Gründe

I.