Auf die Revision der Klägerin werden das Zwischenurteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. August 2015 6 K 201/14 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18. Dezember 2013 sowie der Bescheid des Beklagten über die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach §
Die Revision des Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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