FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.08.2015
6 K 201/14
Normen:
KStG § 38 Abs. 1; KStG § 38 Abs. 5 S. 1; KStG § 38 Abs. 5 S. 2; KStG § 36 Abs. 7; KStG § 34 Abs. 16; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3e; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO § 163 S. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 6a; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e S. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; EGHGB Art. 28 Abs. 1 S. 2; FGO § 74;

Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags gegenüber einer körperschaftsteuerbefreiten Unterstützungskasse Berücksichtigung von Pensionsrückstellungen Aussetzung des Verfahrens

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2015 - Aktenzeichen 6 K 201/14

DRsp Nr. 2015/18739

Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags gegenüber einer körperschaftsteuerbefreiten Unterstützungskasse Berücksichtigung von Pensionsrückstellungen Aussetzung des Verfahrens

1. Eine Aussetzung des Klageverfahrens gegen einen Folgebescheid kann unterbleiben, wenn eine Entscheidung in einem Grundlagenverfahren nicht zu erwarten ist. 2. Ist der EK 02-Bestand bereits auf die Stichtage vor dem 31.12.2006 festgestellt worden, kann sich die Körperschaft nicht auf eine Verlängerung der Frist des § 34 Abs. 16 KStG nach der BMF-Verfügung vom 23.09.2008 berufen. 3. Übersteigt das Vermögen einer Unterstützungskasse, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewährt, am Schluss des Wirtschaftsjahrs ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen das um 25 v.H. erhöhte zulässige Kassenvermögen (sog. Überdotierung), so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt (sog. partielle Steuerpflicht). 4. § 38 Abs. 5 KStG ist nicht wegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) S. 1 KStG bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG unanwendbar, so dass auch im Hinblick auf steuerbefreite Körperschaften, die partiell steuerpflichtig sind, von einer verpflichtenden Nachbelastung des EK 02 auszugehen ist.