BFH - Urteil vom 18.12.2002
I R 92/01
Normen:
AO (1977) § 90 Abs. 2 § 162 Abs. 1, 2 § 179 Abs. 3 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, Abs. 5 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 4 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 32b Abs. 1 Nr. 2 ; DBA-Schweiz Art. 3 Abs. 1 lit. d Art. 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 Art. 7 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 7 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1165
BFH/NV 2003, 964
BFHE 201, 447
DB 2003, 1147
DStRE 2003, 808
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2394/93

Ermittlung von Betriebsstättengewinnen

BFH, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen I R 92/01

DRsp Nr. 2003/7477

Ermittlung von Betriebsstättengewinnen

»1. Betriebsstätten sind die erzielten Betriebseinnahmen (Vermögensmehrungen) und Betriebsausgaben (Vermögensminderungen) zuzuordnen. Dabei ist darauf anzustellen, auf welche Tätigkeiten oder Wirtschaftsgüter die Betriebseinnahmen (Vermögensmehrungen) zurückzuführen sind, wer die Tätigkeiten ausgeübt hat und welcher Betriebsstätte die ausgeübten Tätigkeiten oder die eingesetzten Wirtschaftsgüter tatsächlich zuzuordnen sind. In gleicher Weise sind die Betriebsausgaben (Vermögensminderungen) festzustellen und zuzuordnen.2. Kommt ein Steuerpflichtiger diesbezüglich seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 90 Abs. 2 AO 1977 nicht nach, so kann das FG seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde legen, für den die größte Wahrscheinlichkeit spricht.«

Normenkette:

AO (1977) § 90 Abs. 2 § 162 Abs. 1, 2 § 179 Abs. 3 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, Abs. 5 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 4 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 32b Abs. 1 Nr. 2 ; DBA-Schweiz Art. 3 Abs. 1 lit. d Art. 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 Art. 7 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 7 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bestimmte Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen sind.