FG Niedersachsen - Urteil vom 29.11.1999
12 K 69/96
Normen:
HGB § 255 ;

Erneuerung Hafenanlage; Abgrenzung Herstellungskosten; Erhaltungsaufwendungen - Abgrenzung von Herstellungskosten zu sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen im Zusammenhang mit der Erneuerung von Steganlagen und Bollwerken einer Hafenanlage

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.11.1999 - Aktenzeichen 12 K 69/96

DRsp Nr. 2008/23590

Erneuerung Hafenanlage; Abgrenzung Herstellungskosten; Erhaltungsaufwendungen - Abgrenzung von Herstellungskosten zu sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen im Zusammenhang mit der Erneuerung von Steganlagen und Bollwerken einer Hafenanlage

1. Zum Begriff der Herstellungskosten i. S. von § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB. 2. Ist ein Wirtschaftsgut so sehr abgenutzt, dass es unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß), so wird durch Instandsetzungsarbeiten selbst unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile ein neues Wirtschaftsgut hergestellt. 3. War eine Hafenanlage (Steganlage und Bollwerke) so zerstört, dass eine wirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich war, so sind die Kosten der Wiederherstellung der Hafenfunktion und der Hafenanlage Herstellungskosten.

Normenkette:

HGB § 255 ;

Tatbestand: