I.
Streitig ist, ob Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist.
Der Antragsgegner stellte mit Bescheid vom 05.01.2012 zunächst den Grundbesitzwert für die wirtschaftliche Einheit A-Straße 1, Wohnung Nr. 1 und Garage Nr. 1 in A auf 184.250 Euro fest.
Die Antragstellerin legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Mit Bescheid vom 28.08.2012 setzte der Antragsgegner den angefochtenen Bescheid in Höhe von 116.750 Euro aus.
Mit Bescheid vom 02.11.2012 setzte der Antragsgegner den Grundbesitzwert auf 61.500 Euro herab. Die Antragstellerin legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 07.01.2013 ab. Den Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 16.04.2013 als unbegründet zurück.
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