BVerwG - Beschluss vom 28.10.2019
10 B 21.19
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2; AO § 32e S. 1; AO § 32i Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2020, 252
NZI 2020, 34
ZIP 2020, 86
ZInsO 2020, 143
ZVI 2020, 147
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 K 6935/18
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 E 323/19

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Rechtsstreitigkeiten bzgl. der auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters über Bewegungen auf den Steuerkonten des Insolvenzschuldners

BVerwG, Beschluss vom 28.10.2019 - Aktenzeichen 10 B 21.19

DRsp Nr. 2020/218

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Rechtsstreitigkeiten bzgl. der auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters über Bewegungen auf den Steuerkonten des Insolvenzschuldners

Für Rechtsstreitigkeiten, die auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützte Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters über Bewegungen auf den Steuerkonten des Insolvenzschuldners betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Normenkette:

VwGO § 40 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2; AO § 32e S. 1; AO § 32i Abs. 2;

[Gründe]

I

Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Er klagt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) auf Verpflichtung zur Gewährung von Auskunft über Bewegungen auf den Steuerkonten des Insolvenzschuldners in dem von ihm betreuten Insolvenzverfahren.

Auf die Rüge des Beklagten hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. April 2019 festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die Beschwerde des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Juni 2019 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene weitere Beschwerde.

II