BVerfG - Beschluss vom 13.09.2007
2 BvR 304/05
Normen:
FGO § 133a ; GG Art. 103 Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 17.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen I R 75/01
FG Hamburg, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen II 377/00

Erschöpfung des Rechtswegs bei Möglichkeit einer Anhörungsrüge

BVerfG, Beschluss vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 304/05

DRsp Nr. 2007/17257

Erschöpfung des Rechtswegs bei Möglichkeit einer Anhörungsrüge

1. Die Erschöpfung des Rechtswegs erfordert die ordnungsgemäße Einlegung aller zulässigen Rechtsbehelfe. Hierzu zählt auch die Anhörungsrüge nach § 133a FGO.2. Die Erhebung einer Anhörungsrüge ist erforderlich, wenn die angefochtene Entscheidung zwar vor Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes am 01.01.2005 ergangen, aber erst nach Inkrafttreten bekannt gemacht worden ist.

Normenkette:

FGO § 133a ; GG Art. 103 Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe: