FG München - Urteil vom 11.12.2009
1 K 2187/07
Normen:
HGB § 255 Abs. 2 S. 1; EStG § 7 Abs. 1 S. 4; EStG § 7 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
DStR 2011, 870

Ersetzung einer sanierungsbedürftigen Garage

FG München, Urteil vom 11.12.2009 - Aktenzeichen 1 K 2187/07

DRsp Nr. 2010/15535

Ersetzung einer sanierungsbedürftigen Garage

Die Abbruchkosten einer verbrauchten Garage können Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein. Die Aufstellung einer Fertiggarage samt neuer Fundamentierung und Errichtung einer Dachterasse führt zu Herstellungskosten.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

HGB § 255 Abs. 2 S. 1; EStG § 7 Abs. 1 S. 4; EStG § 7 Abs. 4 S. 3;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für den Abbruch einer Garage und das Aufstellen einer neuen Fertiggarage als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu behandeln sind.

Die Klägerin wird vom Beklagten -dem Finanzamt (FA) - für das Streitjahr 2003 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Die Klägerin ließ die sanierungsbedürftige Garage eines Zweifamilienhauses abbrechen und durch eine Fertiggarage mit auf dem Dach aufgebrachter Holzterrasse ersetzen. Hierfür zahlte sie dem Unternehmer im Jahr 2002 einen Abschlag von 9.280 EUR und im Streitjahr den Restbetrag von 16.240 EUR, insgesamt also einen Werklohn von 25.520 EUR.