FG Bremen - Urteil vom 09.11.1999
298266K 2
Normen:
EStG § 77 Abs. 2 ; EStG § 77 Abs. 1 ; EStG § 70 Abs. 2 ; FGO § 139 Abs. 3 Satz 3; SGB X § 63 Abs. 2 ; VwVfG § 80 Abs. 2 ; AO 1977 § 118 ; AO 1977 § 91 Abs. 1 ;

Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren betr. die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung

FG Bremen, Urteil vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 298266K 2

DRsp Nr. 2001/1501

Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren betr. die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung

1. § 77 EStG ist jedenfalls dann anwendbar, wenn sich das Einspruchsverfahren gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung richtet. 2. Eine Kindergeldfestsetzung auf 0 DM wird unter bestimmten Voraussetzungen als Aufhebung i. S.des § 70 Abs. 2 EStG angesehen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 15. Mai 1998 I 206/97, EFG 1998, 1343). 3. Auch wenn die Familienkasse eine Kostenentscheidung mit dem Abhilfebescheid verbunden hat, ist die Kostenentscheidung ein selbständiger Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO, der mit dem Einspruch anfechtbar ist. 4. § 77 Abs. 2 EStG knüpft systematisch an § 77 Abs. 1 EStG an. Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten i. S. d. § 77 Abs. 2 EStG stellen danach nur Kosten innerhalb der auf der materiellen Grundlage des § 77 Abs. 1 EStG zu treffenden Kostenentscheidung dar. Verneint die Familienkasse die Notwendigkeit der Aufwendungen nach § 77 Abs. 1 EStG, bedarf es keiner ausdrücklichen Entscheidung nach § 77 Abs. 2 EStG, denn dann kann auch die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nach Abs. 2 nicht gegeben sein.