Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.
2.Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
3.Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der in dem Loveparade-Verfahren als Nebenklägervertreter gerichtlich bestellte Beistand (§ 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO) wendet sich gegen den einen Vorschuss auf die Vergütung betreffenden Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. Juni 2018, soweit dort Parkgebühren (einschl. 19 % Umsatzsteuer) in Höhe von insgesamt 262,80 Euro abgesetzt bzw. nach vorheriger Erstattung verrechnet worden sind.
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