OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.10.2018
III-2 Ws 531/18
Normen:
RVG -VV Nr. 7006; RVG -VV Vorbem. 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 17.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 36 KLs 10/17

Erstattung der Parkgebühren anlässlich einer Reise innerhalb der Gemeinde der Kanzlei

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2018 - Aktenzeichen III-2 Ws 531/18

DRsp Nr. 2019/216

Erstattung der Parkgebühren anlässlich einer Reise innerhalb der Gemeinde der Kanzlei

Parkgebühren können nicht als Reisekosten geltend gemacht werden, wenn die Reise innerhalb der Gemeinde erfolgt, in der der Rechtsanwalt seinen Kanzleisitz oder Wohnsitz hat. In diesem Fall handelt es sich nämlich nicht um eine Geschäftsreise im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV RVG.

Tenor

1.

Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

2.

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

3.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 7006; RVG -VV Vorbem. 7 Abs. 2;

Gründe

I.

Der in dem Loveparade-Verfahren als Nebenklägervertreter gerichtlich bestellte Beistand (§ 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO) wendet sich gegen den einen Vorschuss auf die Vergütung betreffenden Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. Juni 2018, soweit dort Parkgebühren (einschl. 19 % Umsatzsteuer) in Höhe von insgesamt 262,80 Euro abgesetzt bzw. nach vorheriger Erstattung verrechnet worden sind.