FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.12.2001
1 K 508/99
Normen:
AO 1977 § 37 Abs. 2 ; AO 1977 § 168 ; AO 1977 § 164 Abs. 2 ; AO 1977 § 125 ; AO 1977 § 124 Abs. 3 ; MOG § 12 Abs. 1 ; GetrMVAV § 3 Abs. 1 ; GetrMVAV § 4 ;

Erstattung von Getreide-Mitverantwortungsabgabe für Getreidelieferungen in der Zeit vom 1. Juli bis 2. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR; Erstattung von Getreide-Mitverantwortungsabgabe

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 1 K 508/99

DRsp Nr. 2002/3335

Erstattung von Getreide-Mitverantwortungsabgabe für Getreidelieferungen in der Zeit vom 1. Juli bis 2. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR; Erstattung von Getreide-Mitverantwortungsabgabe

1. Hatte ein Getreidehändler mit Sitz in den neuen Bundesländern Getreidelieferungen einer ehemaligen LPG (Erzeuger) in der Zeit vom 1.7.1990 bis 2.10.1990 zur Abgabenerhebung angemeldet und die Getreide-Mitverantwortungsabgabe an das HZA abgeführt, so kann die Rechtsnachfolgerin der LPG, obwohl die Erhebung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe in der ehemaligen DDR in dieser Zeit rechtswidrig gewesen ist, weil eine Rechtsgrundlage dafür gefehlt hatte, den dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruch auf Erstattung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe nicht mit Erfolg geltend machen, wenn die Anmeldungen über die Getreide-Mitverantwortungsabgabe nach formellem Recht nicht mehr aufgehoben oder geändert werden können und auch nicht nichtig sind. Die formelle Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) überlagert dessen materielle Fehlerhaftigkeit. 2. Anmeldungen über Getreide-Mitverantwortungsabgabe für Getreidelieferungen eines Erzeugers in der Zeit vom 1.7.1990 bis 2.10.1990 in der ehemaligen DDR, die nicht vom Erzeuger, sondern von einem Getreidehändler mit Sitz in den neuen Bundesländern abgegeben worden sind, sind nicht nichtig.

Normenkette:

AO 1977 § 37 Abs. 2 ; AO 1977 § 168 ;