FG München - Urteil vom 04.11.1999
8 K 4758/97
Normen:
AO 1977 § 37 Abs. 2 ;

Erstattungsberechtigung bei Ehegatten

FG München, Urteil vom 04.11.1999 - Aktenzeichen 8 K 4758/97

DRsp Nr. 2001/2186

Erstattungsberechtigung bei Ehegatten

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH steht bei zusammenveranlagten Ehegatten der Erstattungsanspruch, der sich nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung ergibt, demjenigen Ehegatten zu, der die zu erstattende Steuer an das Finanzamt gezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Hat der materiell erstattungsberechtigte Ehemann die Auszahlung des Erstattungsbetrages auf das in der gemeinsamen Steuererklärung angegebene Konto seiner Ehefrau beantragt, ist das FA an diese Anweisung gebunden, wenn zum Zeitpunkt der Veranlagung keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass sie infolge nachfolgender Ereignisse überholt wäre. Eine dennoch erfolgte Auszahlung durch das FA stellt sich trotz seiner materiellen Berechtigung im Verhältnis zu seiner Ehefrau als rechtsgrundlose Vermögensverschiebung dar.

Normenkette:

AO 1977 § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger und seine Ehefrau wurden von dem Beklagten (dem Finanzamt) für das Jahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

In der Erklärung hatten der Kläger und seine Ehefrau das auf die Ehefrau lautende Konto bei der Raiffeisenbank K angegeben.

Nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen ergab sich eine Überzahlung aus Einkommensteuer, Zinsen zur Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 24.592,88 DM.