Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
I.
Die Erinnerungsführerin betreibt ein Restaurant. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung, während der die Erinnerungsführerin bereits von ihren Prozessbevollmächtigten vertreten wurde - kam es zum Streit über Hinzuschätzungen dem Grunde und der Höhe nach. Die Betriebsprüfung hatte Einnahmen hinzugeschätzt, indem sie einen Sicherheitszuschlag von 10 % auf den wirtschaftlichen Umsatz vorgenommen und überprüft hatte, ob der sich nach Sicherheitszuschlag ergebende Rohgewinnaufschlagsatz innerhalb der Bandbreite der Rohgewinnaufschlagsätze laut amtlicher Richtsatzsammlung hielt. Die Erinnerungsführerin beauftragte im Einspruchsverfahren eine Beratungsgesellschaft mit einem Gutachten über eine Nachkalkulation der Einnahmen.
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