FG Münster - Beschluss vom 04.10.2021
8 Ko 326/21
Normen:
FGO § 139 Abs. 1;

Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Vertretung während der Betriebsprüfung und für das private Kalkulationsgutachten

FG Münster, Beschluss vom 04.10.2021 - Aktenzeichen 8 Ko 326/21

DRsp Nr. 2021/16621

Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Vertretung während der Betriebsprüfung und für das private Kalkulationsgutachten

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Erinnerungsführerin betreibt ein Restaurant. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung, während der die Erinnerungsführerin bereits von ihren Prozessbevollmächtigten vertreten wurde - kam es zum Streit über Hinzuschätzungen dem Grunde und der Höhe nach. Die Betriebsprüfung hatte Einnahmen hinzugeschätzt, indem sie einen Sicherheitszuschlag von 10 % auf den wirtschaftlichen Umsatz vorgenommen und überprüft hatte, ob der sich nach Sicherheitszuschlag ergebende Rohgewinnaufschlagsatz innerhalb der Bandbreite der Rohgewinnaufschlagsätze laut amtlicher Richtsatzsammlung hielt. Die Erinnerungsführerin beauftragte im Einspruchsverfahren eine Beratungsgesellschaft mit einem Gutachten über eine Nachkalkulation der Einnahmen.